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Bulmker Blinklicht  Sommer 2016, Seite 6


„mOsaik“ lädt am 30.08.2016 ein

„Als Gelsenkirchen noch schwarz-weiß war“

Bärbel Kuttnik

Hans-Joachim Koenen vom Heimatbund Gelsenkirchen e.V. wurde von mOsaik gewonnen, den Bildervortrag „Als Gelsenkirchen noch schwarz-weiß war“ am Dienstag, 30. August 2016, 18 Uhr im Saal des Ev. Gemeindehauses Bulmke (Florastr. 119, I. OG) zu halten.
Hans-Joachim Koenen wird Fotos aus der Zeit der 40er, 50er und 60er Jah1re zeigen, die das Leben in Gelsenkirchen nach dem 2. Weltkrieg anschaulich dokumentieren.
Sie sind herzlich eingeladen!
Der Vortrag dauert ca. 90 Minuten. Eintritt: Spende nach Ihrem Ermessen. Das Haus ist barrierefrei.
Um ausreichend Sitzmöglichkeiten anbieten zu können, melden Sie sich bitte kurz bei Bärbel Kuttnik an.

Seniorenbüro mOsaik / Infocenter Bulmke
im Ev. Gemeindehaus Bulmke
Florastr. 119, 45888 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 – 86 5 87
Mail: mosaik-ge@gmx.de
Öffnungszeiten: Mo.-Fr. von 10 Uhr bis 12 Uhr
Do. zusätzlich von 16 Uhr bis 18 Uhr.
Siehe auch Apostel Kirchengemeinde

Private Videoüberwachung?

Möglich, aber öffentliche Flächen sind tabu

Kamera an der Hohenzollernstraße

Auf Antrag der SPD ging es in der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Mitte um das Anbringen von privaten Überwachungskameras an Häuserfronten. Ein Bürger hatte die SPD auf sich sogar bewegende Kameras an der Ecke Hohenzollerstraße/Bulmker Straße hingewiesen.
Fraktionsvorsitzender Lothar Urban äußerte Verständnis für das Sicherheitsbedürfnis. Die Rechtslage stellt sich nach Auskunft der Verwaltung jedoch eindeutig so dar.: Der öffentliche Verkehrsraum darf von Privaten nicht überwacht werden. Private Grundstücke im Rahmen des Hausrechts, wenn mit Schildern darauf hingewiesen wird.
Die Stadt ist jedoch nicht für Verstöße zuständig, sondern die Landes­datenschutzbeauftragte. Eingehende Beschwerden gibt die Stadt aber weiter. Auch der Kommunale Ordnungsdienst schaut sich vor Ort um. Ob sich über diese Kamera schon beschwert wurde - die „BB“ bleibt am Ball.

Aktualisierung

Ich hatte Langeweile und habe recherchiert. ;-)
In groben Zügen und meinem Verständnis nach gliedert sich die Zuständigkeit für die Beschwerden oder Aufsicht beim Datenschutz danach, ob sich die Beschwerde gegen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, der Post oder eine Einrichtung, die besonders sicherheitsrelevant ist (z.B. Orte, wo die Rechenzentren des Landes ihre Daten als Backup speichern und die nach außen als solche nicht erkennbar sind) oder ob sich die Beschwerde gegen ein privates Unternehmen bzw. Privatpersonen richtet.
Im ersten Fall ist der Bund der Ansprechpartner. Wenn man also meint, dass die Kamera, die z.B. an der Polizeiwache, der man gegenüber wohnt, etwas zu viel von seinem eigenen Schlafzimmer beobachtet, richtet man seine Beschwerde gegen den Bund.
Wenn man dagegen keine Lust hat, Hauptdarsteller in einem "Nackertenfilmchen" zu sein, den der Nachbar mit seiner Kamera, die ins Schlafzimmer zeigt, gespeichert hat, dann beschwert man sich in NRW beim LDI. Dort sitzen die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW.
Auf deren Webseite gibt es im Bereich "Service / Datenscheckheft" einige PDF-Dokumente, die sehr ausführlich Informationen für beide Seiten bereit halten. Also in unserem Fall sowohl für Kameraaufsteller und auch die unfreiwilligen Darsteller.
Allgemein ausgedrückt, lautet das Fazit aus den Informationen dann so: Umgekehrte Golfregeln! ;-)
Die Regeln beim Golf sind (in der Theorie) recht einfach: es ist alles erlaubt, außer, es wurde durch die Regeln verboten (Klappspaten darf man als Golfschläger benutzen, sind nicht verboten. Aber Billardqueues sind indirekt verboten, weil man sie nur regelwidrig einsetzen kann). Bei den Kameras ist erst einmal alles verboten. Grundsätzlich und prinzipiell. Ausnahmen können, müssen aber nicht, sein: Anwendungen im privaten Bereich. Jeder Fall ist dabei individuell zu betrachten. Und das Wort "privat" hat dabei auch sehr, sehr enge Grenzen.
Das LDI beschreibt dabei "privat" in etwa so wie die Straßenverkehrsordnung ein "abgeschlossenes Gelände". Beispiel: jemand ohne Fahrerlaubnis übt das Missachten von Stoppschildern auf einem Verkehrsübungsplatz. Das ist erlaubt. Der Platz ist abgeschlossen, als anderer Verkehrsteilnehmer kann man nicht "aus Versehen" auf dem Gelände landen, es gibt definierte Zuwege, die entsprechend gesichert sind (und wo die Betreiber Geld sehen wollen).
Lässt man an einem Sonntag Nachmittag auf dem großen Supermarktplatz seine 15jährige Tochter hinters Steuer, kann das lustig werden - mit Sicherheit wird es unlustig, wenn die Polizei vorbeischaut. Denn für die ist das Gelände eben nicht abgeschlossen. Und schon gibt's doppelte Strafen: man selbst erhält eine Anzeige, weil man jemanden wissentlich ohne Fahrerlaubnis hat fahren lassen und die Tochter darf (wenn sie richtig viel Pech hat), ein paar Sozialstunden abreissen, weil sie ohne Fahrerlaubnis unterwegs war. Sowas kommt übrigens oft vor und ist Stoff für manche Erzählungen im Familienkreis ;)
Juristisch ist aber auch das immer ein Einzelfall! Kann nämlich auch sein, dass man der Besitzer des Supermarktes ist, dass man die Schlüssel zur Schranke hat, mit der der Parkplatz abgesperrt ist, man die Schranke geschlossen hat, nachdem man auf den Platz gefahren ist und z.B. die Polizei zu Fuß auf den Platz musste. Dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man vor Gericht geltend machen kann, dass es sich um ein abgesperrtes, privates Gelände handelt. Und da darf Tochter so lange im Kreis fahren, bis der Sprit alle ist oder die Fahrt vor der Laterne endet. Soweit der Exkurs "Straßenverkehrsordnung".
Das LDI sagt jedenfalls, dass "privat" bei den Kameras schon ziemlich "privat" sein muss. Selbst, wenn einem quasi der Gehweg vor dem Haus laut Grundbuch gehört, ist er gemäß Datenschutzgesetz nicht privat. Es kommt nämlich darauf an, ob irgendjemand, der diesen Gehweg benutzt, durch die Kameras zufällig beobachtet werden kann oder nicht. Wenn man sich als Spaziergänger nicht gegen die Beobachtung wehren kann, während man öffentlichen Raum durchquert, dann ist die Kameraüberwachung auch nicht als "privat" einzustufen.

Sollte es sich um reine Attrappen handeln: die sind erlaubt.

Allerdings ist es egal, ob am anderen Ende die Kameras genutzt werden, um nur zu gucken (wie z.B. bei Gegensprechanlagen!) oder ob etwas aufgezeichnet wird.
Das LDI spricht auch deshalb von "beobachten" und nicht von "speichern". Letzteres ist noch eine Stufe mehr. Man könnte einen privaten Kameraaufsteller sehr schnell in Bedrängnis bringen, wenn man ihn z.B. nach dem Bundesdatenschutz und "Informationsfreiheitsgesetz" auffordert, Informationen über alle zu einem gespeicherten Daten zu verlangen. Die Art der Auskunftsersuchung ist ernst zu nehmen - Verstösse oder Ignorieren der Ersuchen können sehr teuer werden. Sofern man also kein explizite Erlaubnis einer Behörde hat, sollte man sich hüten, Aufzeichnungen von öffentlichen Räumen vorzunehmen. Durch die Presse gingen z.B. auch die sogenannten Dashboardcams, also Kameras für's Auto, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Laut einiger Urteile verstossen diese gegen das Persönlichkeitsrecht anderer. So ist es auch mit aufzeichnenden Kameras. Allerdings wohl auch nur dann, wenn die Personen erkennbar sind. Wenn die Auflösung so schlecht ist, dass man nicht erkennt, um wen es sich da handelt, dann wird auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen. Allerdings muss man sich dann fragen, wofür man eine Kamera aufhängt und das verwaschene Bild auch noch aufnimmt.

Das alles betrifft den öffentlichen Raum. Also das, wo Hinz und Kunz vorbei gehen könnten. Im reinen privaten Bereich ist mehr erlaubt.

Ausnahmen, Kameras auf öffentliche Bereiche auszurichten, gibt es wenige. Man könnte eine Ausnahme aus dem Umstand konstruieren, dass z.B. immer mal jemand eine Ecke eines privaten Grundstücks zumüllt. Allerdings sagt das LDI in so einem Fall, dass eine Überwachung ungeeignet ist, wenn sich nicht deren Grund sofort erschliesst. Oder wenn es andere, geeignet Maßnahmen gibt, die "Störer oder Straftäter" abhält, z.B. Zäune (Selbstschussanlagen sind auch verboten ;-)).

Den unsrigen Fall halte sich zumindest für diskussionswürdig. Die Einschaltung der Stadt bzw. von Landesbehörden war richtig, denn ganz so einfach ist es nicht, dem Hauseigentümer bzw. Kameraaufsteller vorzuwerfen, man würde als Dritter auf öffentlichem Boden beoachtet werden, was verboten sei. Denn das LDI spricht in einem Bespiel explizit davon, dass Kameras in einem engen Bereich auch den öffentlichen Raum einbeziehen können, wenn man die Kameras als Schutz vor Graffitis installiert. Im Beispiel erwähnt das LDI "maximal einen Meter". Auch da gibt's Ausnahmen von den Ausnahmen. Hat die Kamera z.B. Besucher einer Arztpraxis im Blick (und sei es nur deren Schuhe), dann kann das wieder nur verboten sein.
Abgesehen davon ist unbekannt, ob sich in den Gehäusen überhaupt Kameras befinden. Dann greift das Datenschutzgesetz überhaupt nicht. Aber da Attrappen einen gewissen "Überwachungsdruck" erzeugen, kann man als Unbeteiligter sehr wohl auf Unterlassung klagen. Das ist dann aber reine Privatsache, wo das LDI nicht einschreitet. Als Kameraaufsteller sollte man deshalb gewarnt sein! Denn JEDER, der sich durch eventuelle Attrappen gestört fühlt, könnte auf zivilrechtlichem Weg auf Unterlassung klagen. Was am Ende nicht nur bedeuten kann, dass man die Attrappen abbauen muss, sondern auch noch einen sehr teuren Prozess verliert. Ich vermute mal, dass man bei sowas von einem Streitwert von 5000,- Euro ausgeht. Die Kosten für Prozess und Anwälte kann man sich im Internet ergugeln. Ein Brief von einem Anwalt, der zur Unterlassung auffordert, wird wahrscheinlich nicht unter ca. 800,- Euro kosten. Die Aussicht auf Erfolg für einen privaten Kläger halte ich für hoch. Innerhalb eines Risikomanagements würde ich also in solchen Fällen einen Anwalt VORHER beauftragen, den Sachverhalt zu klären, VORHER Kontakt zum LDI herstellen, echte Kameras aufstellen und darauf achten, dass man bloss keinen öffentlichen Bereich beobachtet. Und schon mal gar nicht niemals nie nicht nix irgendwelche Aufnahmen oder "gestreamte" Bilder ins Internet bringt. Das könnte dann sehr, sehr teuer werden, weil man von jeder einzelnen Person hinsichtlich der Verletzung der Persönlichkeitsrechte verklagt werden kann. Da gibt's keine "Panoramafreiheit" wie z.B. bei Fotografien von öffentlichen Plätzen mit Menschenansammlungen.


Auch im Jahr 2016 hieß es wieder GE-Putzt in Bulmke. Am 10. April waren neben der SPD auch wieder die AWO, die Falken aus dem Alfred-Zingler-Haus dabei. Auch einige Flüchtlingsfamilien machten zum ersten Mal mit und hatten leckere Sachen aus ihrer Heimat für ein kleines Picknick mitgebracht.

Termine der SPD

Jahresabschluss/Jubilarehrung
Am Sonntag, 4. Dezember 2016 findet ab 11 Uhr die traditionelle Jahresabschlussfeier der Bulmker SPD mit Jubilarehrungen statt.
Die Ehrung der langjährigen Parteimitglieder nimmt in diesem Jahr Sebastian Watermeier, der Landtagskandidat der SPD für den Gelsenkirchener Süden, vor.
Geehrt wird unter anderem der Bulmker Stadtverordnete und Vorsitzende der SPD-Fraktion im Rat der Stadt, Dr. Klaus Haertel. Umrahmt wird das Ganze von einem Buffet und einem gemütliches Beisammensein für Mitglieder und Freunde der Bulmker SPD.

Offene Vorstandssitzungen
Fast immer am 2. Montag im Monat um 19 Uhr im Alfred-Zingler-Haus, Margaretenhof 10, 45888 Gelsenkirchen . Bitte kurz vorher noch mal melden, ob das Treffen stattfindet. In den Schulferien finden zum Beispiel keine Treffen statt.

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